(1) Die Ausbildung für Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten erfolgt entsprechend der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz kompetenzorientiert sowie im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform zwölf Monate, in Teilzeitform höchstens 24 Monate. Sie schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.
(2) Die Ausbildungsform (Teilzeit/Vollzeit) wird im Ausbildungsvertrag verbindlich festgelegt. Nachträgliche Änderungen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde möglich.
(3) Die Ausbildung in der generalistischen Pflegefachassistenz umfasst mindestens 700 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht und mindestens 950 Stunden praktische Ausbildung.
(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen ist nachzuweisen.
(5) Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit und auf Grundlage der Ausbildungsplanung der Pflegeschule zu gewähren.