Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer
1. in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung nicht ungeeignet ist,
2. mindestens einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,
3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt und
4. über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.